FAQ
Pensionskasse
Die Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG wurde im Jahr 1928 mit dem Zweck, den Versicherten und deren Hinterbliebenen Renten zu gewähren, gegründet (§1 der Satzung).
Heute stellt die Pensionskasse die größte und wichtigste Sozialeinrichtung des WACKER-Konzerns dar. Ihr Ziel ist einen Beitrag zur finanziellen Sicherheit im Alter zu leisten.
Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) kommen die erzielten Renditen ausschließlich den Versicherten zugute.
Ja, alle Pensionskassen unterliegen per Gesetz der staatlichen Aufsicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Inhaltlich erstreckt sich diese Versicherungsaufsicht auf den gesamten Geschäftsbetrieb. Die Überwachungsfunktion beinhaltet neben der Finanzaufsicht z.B. auch den Geschäftsplan und die Qualifikation der Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte.
Alle Mitarbeiter eines Unternehmensmitgliedes, die der Pensionskasse aufgrund einer betrieblichen Regelung beitreten, werden Mitglieder der Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG.
Sie als aktives Mitglied haben bei der jährlichen Mitgliederversammlung der Pensionskasse ein Stimmrecht.
Die Versammlung findet grundsätzlich am Sitz der Kasse in München statt. Hier können Sie z.B. über Änderungen der Satzung oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen abstimmen. Außerdem wird der Jahresabschluss festgestellt und über die aktuelle Lage der Pensionskasse berichtet.
Machen Sie von Ihrem Stimmrecht Gebrauch, informieren Sie sich aus erster Hand, kommen Sie zur Mitgliederversammlung! Der Termin der Mitgliederversammlung wird auch hier bekannt gegeben.
Ihre Anwartschaft ist grundsätzlich sofort unverfallbar. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Mitgliedsfirma gegründet wird, geht Ihre aktive Mitgliedschaft in eine inaktive Mitgliedschaft über und die Versicherung wird beitragsfrei fortgeführt.
Anstelle der beitragsfreien Fortführung können Sie die Fortführung der freiwilligen Höherversicherung und ggf. der Grundversorgung mit eigenen Beiträgen beantragen.
Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, den aktuellen Stand Ihrer Rente zum neuen Arbeitgeber zu übertragen.
Alle Anwartschaften werden nur als monatliche, lebenslange Renten ausgezahlt.
Sie können die Pensionskassenrente beziehen, sobald Sie eine Rente der Deutschen Rentenversicherung erhalten (volle Altersrente/ volle vorgezogene Altersrente / eine Erwerbsminderungsrente) oder das 65. Lebensjahr erreicht haben.
Bedingung ist in jedem Fall, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit einer Mitgliedsfirma mehr besteht.
Berechtigt für Hinterbliebenenrenten sind grundsätzlich Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder.
Freiwillige Höherversicherung (PK+)
Es ist kein Geheimnis: Wer sich für sein Alter finanziell absichern möchte, tut gut daran zusätzlich vorzusorgen. Denn die gesetzliche Rente allein reicht in der Regel nicht aus.
Mit PK+, also der freiwilligen Höherversicherung, sichern Sie sich eine zusätzliche Rente. Je früher Sie mit der Vorsorge beginnen, umso besser.
Nutzen Sie tarifliche Förderungen für Altersvorsorge Ihres Arbeitgebers! Verschenken Sie kein Geld, stellen Sie einen Antrag auf PK+.
Tarif-Mitarbeiter
Entgeltumwandlungsgrundbetrag
- tarifliche Förderung gezahlt vom Arbeitgeber
- Sie erhalten jährlich im April 613,55 €* in Ihr PK+ Konto
Demografiebetrag
- tarifliche Förderung gezahlt vom Arbeitgeber
- Sie erhalten jährlich im November 340 €* bzw. 500 €* in Ihr PK+ Konto (Betrag abhängig von Ihren AVBs in der Grundversorgung)
Freiwillige Einzahlung
Vom Brutto-Einkommen (Entgeltumwandlung):
- jährliche Einzahlung vom Urlaubs- oder Weihnachtsgeld möglich
- pro 100 € Einzahlung erhalten Sie ggf. vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 13 €
Vom Netto-Einkommen:
- monatliche oder jährliche Einzahlung (beliebiger Monat) möglich
FK3-Mitarbeiter
Demografiebetrag
- Förderung vom Arbeitgeber
- Sie erhalten jährlich im November 340 €* bzw. 500 €* in Ihr PK+ Konto (Betrag abhängig von Ihren AVBs in der Grundversorgung)
Freiwillige Einzahlung
Vom Brutto-Einkommen (Entgeltumwandlung):
- monatliche oder jährliche Einzahlung im Dezember möglich
- pro 100 € Einzahlung erhalten Sie ggf. vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 13 €
Vom Netto-Einkommen:
- monatliche oder jährliche Einzahlung (beliebiger Monat) möglich
* bei Vollzeitbeschäftigung
Bei einer Entgeltumwandlung zahlen Sie einen Teil Ihres Brutto-Entgeltes in die Pensionskasse ein. Sie sparen dadurch beim Einzahlen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Soweit die späteren Rentenleistungen aus steuerfreien Beitragszahlungen resultieren (Entgeltumwandlung), sind diese Rentenleistungen nach derzeitiger Rechtslage in voller Höhe zu versteuern. Haben Sie Ihre Beiträge beim Einzahlen schon versteuert (also aus dem Netto-Einkommen geleistet), so sind die Leistungen hieraus nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Volle Steuerpflicht bedeutet noch nicht, dass Sie tatsächlich als Rentner Steuern zahlen müssen. Das ist nur der Fall, wenn Ihre Renten die Freibeträge übersteigen.
Riestern hat ebenfalls Einfluss auf die spätere Versteuerung Ihrer Rente. Bitte lesen Sie dazu unsere Hinweise in der entsprechenden Rubrik unserer Seite.
Der PK+ Vertrag kann bis zum 30.09. mit Wirkung zum Folgejahr verändert werden. Beim Netto-Vertrag ist die Änderung bis zum 31.12. mit Wirkung zum Folgejahr möglich.
Sie sind also nicht für immer an eine freiwillige Einzahlung gebunden, sondern können diese erhöhen bzw. reduzieren.
Nein, alle Leistungen aus PK+ Verträgen werden als monatliche, lebenslange Renten gezahlt. Kapitalauszahlungen sind nicht möglich.
Entgeltumwandlungsbeiträge sind grundsätzlich sofort gesetzlich unverfallbar. Wird Ihr Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen Mitgliedsfirma gegründet wird, geht Ihre aktive Mitgliedschaft in eine inaktive Mitgliedschaft über und die freiwillige Höherversicherung wird beitragsfrei fortgeführt.
Anstelle der beitragsfreien Fortführung können Sie die Fortführung der freiwilligen Höherversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen.
Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, bis dahin erworbene Ansprüche auf eine künftige Rente zum neuen Arbeitgeber zu übertragen.
Die Einzelheiten zur Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sowie der Höherversicherung ergeben sich aus der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG, den einschlägigen Tarifverträgen sowie den entsprechenden betrieblichen Regelungen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Details finden Sie ebenfalls in Ihrem PK+ Vertrag.